

Stoffe in Erzeugnissen
Da die Schweiz weder EU-Mitglied noch Teil des EWR ist, sind es Chemikalien-Lieferanten in der EU/im EWR, aber auch dort ansässige Kunden von Schweizer Firmen, welche die mit REACH verbundenen Pflichten wahrnehmen müssen.
Erzeugnisse als solche sind nicht registrierungspflichtig. Darin enthaltene Stoffe müssen gemäss Artikel 7 Absatz 1 REACH nur dann registriert werden, wenn sie aus dem Erzeugnis absichtlich freigesetzt werden und wenn die jährliche Stoffmenge in den EU/EWR-Staaten insgesamt 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur übersteigt. Solange also aus Erzeugnissen keine Stoffe absichtlich freigesetzt werden (z.B. Duftstoffe), bestehen keine Registrierungspflichten.
Mehr Informationen zu REACH finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit >>